Aus Chatterhat
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Satzung des Hilfswerkes

Satzung

 

des Hilfswerkes „HILFE für KINDER in CHATTERHAT-INDIEN e. V.“ (HfK)

 

lt. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom  08. Juni 2013

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

a) Name: Hilfe für Kinder in Chatterhat-Indien e. V.

 

b) Sitz: Hubertusstraße 10, 59199 Bönen

 

c) Der Verein wird in das zuständige Vereinsregister eingetragen

 

d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 2 Wesen und Zweck

 

Zweck des Vereins ist es, bedürftigen Kindern in der Republik Indien eine schulische und berufliche Ausbildung zu ermöglichen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck, hilfsbedürftigen Kindern in Indien zu helfen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Schulen und Heimen für hilfsbedürftige Kinder und Jugendliche.

 

Dabei ist es das Bestreben des Vereins auch dafür zu sorgen, dass die Gehälter und Löhne für Lehrer und sonstiges Personal in den Schulen und Heimen monatlich bereitgestellt werden, falls erforderlich. Ferner soll auch für notwendiges Schulmaterial gesorgt werden.

 

Nach Möglichkeit soll den Jugendlichen eine berufsbezogene Ausbildung angeboten werden. Diese Ausbildung soll den Kindern ermöglichen, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die erworbenen Fähigkeiten der Kinder werden wieder in die Dörfer getragen und bringen auch dort Hilfe.

 

Es wird angestrebt, dass die Schulen und Heime sich mit der Zeit selber tragen, der Verein will Hilfe zur Selbsthilfe geben.

 

Es soll dafür gesorgt werden, dass die Kinder ausreichend ernährt und bei Krankheit ärztlich versorgt werden.

Die Beiträge aus den Patenschaften werden ausschließlich für die Patenkinder, die vom Verein HFK betreut werden, verwendet

 

Der Verein verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

Die Verwaltung erfolgt ehrenamtlich durch den Vorstand. Es dürfen keine Kredite aufgenommen werden. Die Mitgliedsbeiträge sind zur Deckung anfallender Kosten wie Büromaterialen, Porto, Druckkosten etc. zu verwenden. Die Kosten sollten jedoch 5 % der gesamten Einnahmen eines Geschäftsjahres nicht überschreiten. Außergewöhnliche Kosten könne durch eine Mitgliederversammlung genehmigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche Person werden einschließlich Vereine, Kirchengemeinden und sonstige juristische Personen.

 

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern
     
  2. Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag erworben werden, über welchen der Vorstand entscheidet. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
     
  3. Die Satzung und Beschlüsse des Vereins sind verbindlich für die Mitglieder des Vereins. Die Mitglieder erkennen diese Verbindlichkeit durch ihren Beitritt zum Verein an.

 

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet
     
          a)  durch Auflösung des Vereins,

          b)  durch Austrittserklärung,

          c)  durch Ausschluss

          d)  durch Tod.

  2. Der Austritt ist zulässig, er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich vierteljährlich zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.

  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

    a)  bei groben Verstößen gegen die Satzung,

    b) wegen Vernachlässigung der Pflichten gegenüber HfK wenn das pflichtwidrige Verhalten die Tätigkeit, den Ruf oder das Ansehen des HfK derart beeinträchtig, dass eine weitere Mitgliedschaft unzumutbar ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen eine solche Entscheidung kann durch das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.

    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung in der nächsten Mitglieder-versammlung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, HfK bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihre Mitgliedbeiträge, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden,  bis spätestens zum 31.03. eines jeden Jahres an den Verein abzuführen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag ausgeschlossen.

  2. Die ordentlichen Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
  3. Die fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, sondern nur ein Teilnahme- und Rederecht. Im Übrigen haben sie, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.

 

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind

 

a)   die Mitgliederversammlung

 

b)   der Vorstand

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereins-organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

  2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und soll vor dem 30. Juni des Jahres durchgeführt werden. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand festgelegt.
     
  3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens drei (3) Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingegangenen Anträge einzuberufen
     
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Abgabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens sechs (6) Wochen  bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
     
  6. Die elektronische Form der Einladung (E-Mail) ist zulässig.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. die Wahl des Vorstandes,

  2. die Wahl von mindestens einem Rechnungsprüfer für die Dauer von 3 Jahren,
     
  3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts des Rechnungsprüfers und Erteilung der Entlastung,
     
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

 

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei der Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter, der dem Vorstand angehört.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht zwingend durch Gesetz oder in dieser Satzung eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Die Vollmacht ist vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.

  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.

  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie des Rechnungsprüfers erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.

  5. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen  kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungs-text beigefügt worden waren.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Vorstand

 

  1. 1.   Der Vorstand besteht aus:

    a)   dem Vorsitzenden (1. Vorsitzenden)

    b)   dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden)

    c)   dem Schatzmeister

    d)   dem Schriftführer

    e)   einem oder mehreren Beisitzern mit besonderen Aufgaben
     
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister, von denen jeweils zwei gemeinschaftlich den Verein vertreten. Stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister sollen im Innenverhältnis gemeinschaftlich von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
     
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei (3) Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben.

  4. Der Vorstand ist ermächtigt, bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Vorsitzenden oder eines anderen Vorstandsmitgliedes das verwaiste Amt bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung ein Vorstandsamt nicht besetzen kann.

  5. Der Vorstand beschließt für sich eine Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung, soweit diese nicht durch die Satzung festgelegt ist.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist.

 

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand leitet den Verein, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und achtet auf die Einhaltung der Satzung.

  2. Jedes Mitglied des Vorstandes trägt die Verantwortung in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich.

 

§ 12 Rechnungsprüfung

 

  1. Zur Überwachung des Finanzwesens des Vereines ist von der Mitglieder-versammlung, welche den Vorstand wählt, auch mindestens ein Rechnungsprüfer  für drei (3) Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Der Rechnungsprüfer prüft mindestens einmal jährlich die Bücher und den Jahresabschluss. Er erstattet hierüber der Mitgliederversammlung Bericht.

 

 

§ 13 Ehrungen, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

 

  1. An Personen, die sich besondere Verdienste um den Vereinszweck erworben haben, kann die (befristete) Ehrenmitgliedschaft des Vereins oder eine andere Auszeichnung verliehen werden.

  2. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, jedoch Teilnahme- und Rederecht in der Mitgliederversammlung.

  3. Ehrenvorsitzende  werden in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vor-standes gewählt. Ehrenvorsitzende haben keinen Sitz und keine Stimme im Vorstand.

 

 

§ 14 Auflösung

 

  1. Die Auflösung des HfK kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sein müssen. Falls die erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht wird, muss binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung stattfinden, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

  2. Die Auflösung kann nur mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

  3. Bei Auflösung von HfK oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das

 Kindermissionswerk, Stephanstraße 35, D-52064 Aachen

 

Dieser Verein oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit ähnlicher Zielsetzung hat das verbleibende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Indien zu verwenden.

 

 


§ 15 Gemeinnützigkeit des Vereins

 

  1. Alle Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Sie dürfen nur für den satzungsmäßigen gemeinnützigen Zweck verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei über reine Kostenerstattung hinausgehende Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  2. Satzungsänderungen, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch von der Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Beschlüsse über derartige Satzungsänderungen werden erst mit der Zustimmung des Finanzamtes wirksam. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft,

 

 

 

 

Bönen, 08.06.2013

 

 

 

gez. Martin Otto                             gez. Martin van de Sand

1. Vorsitzender                              2. Vorsitzender

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht Hamm

 

Die Satzung vom 08.06.2013 ist auf dem Registerblatt VR 2017 beim Amtsgericht Hamm am 01.08.2013 eingetragen worden.

 

 

 

Finanzamt Hamm

 

Der Verein Hilfe für Kinder in Chatterhat – Indien e.V.  wird beim Finanzamt Hamm unter der Steuernummer 322/5935/1407 geführt.

Die Gemeinnützigkeit wurde zuletzt für das Jahr 2012 mit einem Freistellungsbescheid zur Körperschaft- und Gewerbesteuer vom 02.08.2013 bestätigt.